Satzung

Tierschutzverein „Soul Dog Sisters“

 

§1 Name und Sitz

§2 Vereinszweck

§3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Mitgliederversammlung

§6 Protokollierung von Beschlüssen§7 Organe des Vereins

§8 Vorstand (§26 BGB)

§9 Liquidation

§10 Salvatorische Klausel

§11 Inkrafttreten der Satzung

 

§1 Name und Sitz

(1)  Der gegründete Verein führt den Name „Soul Dog Sisters“.

(2)  Er soll in das Vereinsregister Darmstadt eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(3)  Sitz des Vereins ist 68519 Viernheim, Rathausstrasse 114.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2016.

(5)  Der Verein „Soul Dog Sisters“ ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

 


§2 Vereinszweck

(1)  Förderung verschiedener Tierschutzprojekte, Tierschutzvereine, Tierschutzorganisationen und Pflegestellen  im In- und Ausland.

(2)  Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.  die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

 

2.  die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der Tierschutzverein „Soul Dog Sisters“  sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

3.  Förderung von insbesondere auch jungen Menschen zur Achtung und zum Verständnis für Tiere und deren Schutz

4.  Förderung der Zusammenarbeit mit In- und Ausländischen Tierschutzvereinen

5.  Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Regionen im In- und Ausland.

6.  Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nur für die
Zwecke des Tierschutzes verwendet werden.

7.  Unterstützung von projektbezogenen Kastrationen.

8.  Freikauf von Tieren aus schlechter bzw. unzumutbarer Haltung, aus Tötungsstationen oder „Zuchtanlangen“.

9.  sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)

 

(3)  Der Verein verfolgt weiterhin den Zweck, das Recht der Tiere auf Schutz zur gesetzlichen Anerkennung zu bringen und Achtung und Verständnis für Tiere zu wecken, insbesondere bei jungen Menschen.

 


§3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem  Ausscheiden oder bei Aufheben oder bei  Auflösung des Vereins, weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch in irgendeiner Form auf das Vereinsvermögen.

(3)  Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Mitglied einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen satzungsgemäßer Tätigkeiten entstanden sind (§670 BGB). Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts und des Bundesreisekostengesetzes.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit  übersteigen, kann ein hauptamtlicher Mitarbeiter/in und/oder das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3)   Der Mitgliedsbeitrag soll zu Beginn des Kalenderjahres vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Der Jahresbeitrag ist in Anlage 1 geregelt.

(4)  Bei einem Austritt innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet.

(5)  Die Mitgliedschaft unterscheidet sich zwischen Vollmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

(6)  Vollmitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines (§2 der Satzung) zu dienen und diesen zu fördern.

(7)  Über eine Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8)   Mitglieder sind nur nach Absprache mit dem Vorstand berechtigt, Aktivitäten im Namen und unter dem Namen des Vereins zu tätigen.

(9)  Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden.

(10)              Die Mitgliedschaft endet:

1.    Durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, schriftlich erklärt werden muss.

2.    Durch Ausschluss aus dem Verein.

3.    Mit Tod des Mitglieds. Die Beitragspflicht besteht jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres.

(11)              Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

1.    wenn es mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages ganz oder teilweise, trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Ist eine Zustellung nicht möglich, kann das Mitglied zum Ende des folgenden Jahres ausgeschlossen werden.

2.    wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutz-bestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

3.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und unanfechtbar.

 


§5 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2)  Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

(3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

       Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins


 

§6 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

 

Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

 


§7 Organe des Vereins

1.  der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

2.  die Mitgliederversammlung


 

§8 Vorstand (§26 (II) BGB)

       1. Vorsitzende/r

       2. Vorsitzende/r

       Kassenwart

(1)  Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis und muss voll geschäftsfähig sein. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

(2)  Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per e-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3)  Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(4)  Wahl und Amtsdauer des Vorstands:

1.    Die erste Amtsperiode des Vorstandes dauert bis zur ersten
Mitgliederversammlung, längstens ein Jahr ab Gründung.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

3.    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

 

4.    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten JHV bestimmen. Sollte auf der nächsten JHV der kommissarische
Nachfolger nicht gewählt werden, gleich aus welchen Gründen, endet dessen kommissarische Bestellung zu diesem Zeitpunkt.


 

§9 Liquidation

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten, an den Europäischen Tier- und Naturschutz e.V. (ETN), Hof Huppenhardt, 53804 Munch, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.01.2016  verabschiedet.

 

§11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung am 17.01.2016 beschlossen und tritt am Tag nach der Gründung in Kraft.

 

 

 

 

 

Tierschutzverein

 

Soul Dog Sisters e.V.

 

                                       

 

 

 

Beitragsordnung gemäß § 4 (3) der Vereinssatzung.

 

 

 

 

 

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.

     

  2. Eine Änderung kann nur über die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

     

  3. Jahresbeiträge:

     

     

    Beitrags-            Mitgliedsgruppen                              Beitragshöhe pro Jahr

 

Klasse

 

 

 

01.                       ordentliche Mitglieder                       24,00 Euro                               

 

 

 

02.                       Lebenspartnerschaften                    35,00 Euro

 

 

 

03.                       Ehrenmitglieder können vom Beitrag befreit werden

 

  1. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn dies den Zwecken des Vereins dient.
  2. Bei Vereinseintritt ist der volle Jahresbeitrag  zu entrichten.
  3. Bei Vereinsaustritt wird der gezahlte Jahresbeitrag nicht zurück erstattet.

  4.  Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Jahres fällig.